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Ingenieur- und
Sachverständigenbüro
Röder​

Kübelkopfstr. 13
76189 Karlsruhe
Tel. 0721 950700
Fax 0721 9507070

Wichtige Infos für Geschädigte eines unverschuldeten Verkehrsunfalls

Hatten Sie einen Unfall mit Ihrem Fahrzeug durch Fremdverschulden? Wurde Ihr Eigentum – Ihr Fahrzeug – beschädigt?

→ Die Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners – ein gewinnorientiertes Wirtschaftsunternehmen – muss den Ihnen entstandenen Schaden bezahlen.

  • Ist es sinnvoll, dass dieses Unternehmen selbst die Höhe Ihres Schadens beziffert?
  • Ist es sinnvoll, dass eine Werkstatt – welche Ihnen von der Versicherung genannt wurde und von den Aufträgen der Versicherung profitiert – Ihren Schaden beziffert?
  • Ist es sinnvoll, wenn eng mit den Versicherungen zusammenarbeitende Sachverständigenbüros – deren Umsatzvolumen größtenteils durch Versicherungsaufträge erzielt wird – Ihren Schaden beziffern?
  • Ist es sinnvoll, wenn der Sachverständige für Ihr Fahrzeug direkt von der Versicherung kommt oder ehemals dort beschäftigt war, Ihren Schaden beziffert??

→ Wir sind ausschließlich für Sie, den Geschädigten tätig!

  • Die Kosten hierfür muss die gegnerische Versicherung tragen!
  • Wir übernehmen prinzipiell keine Aufträge durch Versicherungen!
  • Wir sind somit an keine Weisung von Seiten der eintrittspflichtigen Versicherung gebunden, da kein vorhandenes Auftragsvolumen aus dieser Richtung gepflegt werden muss.
Weitere Infos:
  • Bitte beachten Sie, dass Sie das Recht auf einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl haben, sofern Ihr Fahrzeug einen Schaden über 740 Euro inkl. MWSt. hat und Sie an dem Unfall nicht schuld sind.
  • Die Sachverständigenkosten für Ihr Gutachten muss die gegnerische Versicherung tragen.
  • Die Versicherung darf Ihnen keine Werkstatt vorschreiben.
  • Sie können Ihren Schaden auch auf Basis des erstellten Gutachtens abrechnen, allerdings darf die Versicherung den MWSt.-Betrag aus der Schadenkalkulation einbehalten.
  • Bitte beachten Sie, dass bei Abrechnung auf Gutachten-Basis es auch entscheidend ist, wie weit die kalkulierten Reparaturkosten vom Fahrzeug-Wiederbeschaffungswert entfernt sind. Die Versicherung kann einen sog. Fahrzeug-Restwert einfordern. Ist es kostengünstiger als die Netto-Reparaturkosten, wird die Versicherung vom Wiederbeschaffungswert den Restwert (Wert des Fahrzeuges nach Schadenseintritt) abziehen und Ihnen die Differenz ausbezahlen. Den erzielten Restwert erhalten Sie vom Käufer des beschädigten Fahrzeuges. Möchten Sie das Fahrzeug nicht veräußern, erhalten sie lediglich die beschriebene Differenz.
  • Aktuell sind vom Bundesgerichtshof einige Urteile ergangen, die für den Geschädigten recht positiv ausgefallen sind. So ist interessant, dass der Fahrzeug-Restwert durch den Sachverständigen vom regionalen Markt erfragt bzw. eingeholt wird. Unsere Gutachten werden ohne Ausnahme regionale Restwerte beinhalten, welche in der Regel niedriger ausfallen als überregionale Restwerte von speziellen Autobörsen im Internet.
  • Bitte beachten Sie, dass einige Sachverständigenbüros aus den bereits beschriebenen Gründen den Restwert –versicherungsfreundlich, unter Missachtung gängiger Rechtsprechung- eben nicht regional einholen.
  • Ein weiteres Urteil des Bundesgerichtshofs hat sich mit den Verrechnungssätzen bei Abrechnung auf Gutachten-Basis beschäftigt und geht davon aus, dass markengebundene Stundensätze eingetragen werden dürfen und danach in der Regel auch abgerechnet werden darf.
  • Bitte beachten Sie, dass einige Versicherungen durch schnelles Handeln die Geschädigten davon abhalten wollen, Ihr Recht wahrzunehmen, einen neutralen Gutachter einzuschalten.
  • Bitte bestehen Sie auf ihre freie Sachverständigenwahl und schützen Sie so Ihr Eigentum und Ihre Interessen.
  • Bitte beachten Sie außerdem, dass diverse Versicherungsgesellschaften ein Schadensmanagement geschaffen haben, um durch Beschneiden Ihrer Rechte die Kosten für sich selbst zu minimieren.